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   BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 691/75   

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BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 691/75 (https://dejure.org/1976,1051)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.1976 - 2 BvR 691/75 (https://dejure.org/1976,1051)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 691/75 (https://dejure.org/1976,1051)
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Postkarte mit rotem Motorrad

§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
    Aushändigung von Postsendungen und Sicherheit und Ordnung im Strafvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gefährdung des geordneten Strafvollzug - Aushändigung einer Ansichtskarte - Strafgefangener

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 329
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 691/75
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.) und vom 29. Oktober 1975 (BVerfGE 40, 276 ff.) ausgeführt, daß Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen gleichwohl auch ohne gesetzliche Stütze für eine Übergangszeit hingenommen werden müssen, bis der Gesetzgeber ein dem heutigen Grundrechtsverständnis entsprechendes rechtsstaatliches (vgl. BVerfGE 37, 57 (65)) und sozialstaatliches (vgl. BVerfGE 35, 202 (235)) Strafvollzugsgesetz in Kraft gesetzt hat.

    Als Endpunkt dieser Übergangszeit hat das Bundesverfassungsgericht den 31. Dezember 1976 festgesetzt (BVerfGE 40, 276 (283 f.)).

    Innerhalb dieser bislang noch nicht abgelaufenen Übergangszeit dürfen die zuständigen Behörden und Gerichte nur dann in die Grundrechte von Strafgefangenen eingreifen, wenn dies unerläßlich ist, um den Strafvollzug aufrechtzuerhalten und geordnet durchzuführen (BVerfGE 33, 1 (13); 40, 276 (283)).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 691/75
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.) und vom 29. Oktober 1975 (BVerfGE 40, 276 ff.) ausgeführt, daß Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen gleichwohl auch ohne gesetzliche Stütze für eine Übergangszeit hingenommen werden müssen, bis der Gesetzgeber ein dem heutigen Grundrechtsverständnis entsprechendes rechtsstaatliches (vgl. BVerfGE 37, 57 (65)) und sozialstaatliches (vgl. BVerfGE 35, 202 (235)) Strafvollzugsgesetz in Kraft gesetzt hat.

    Innerhalb dieser bislang noch nicht abgelaufenen Übergangszeit dürfen die zuständigen Behörden und Gerichte nur dann in die Grundrechte von Strafgefangenen eingreifen, wenn dies unerläßlich ist, um den Strafvollzug aufrechtzuerhalten und geordnet durchzuführen (BVerfGE 33, 1 (13); 40, 276 (283)).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 691/75
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.) und vom 29. Oktober 1975 (BVerfGE 40, 276 ff.) ausgeführt, daß Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen gleichwohl auch ohne gesetzliche Stütze für eine Übergangszeit hingenommen werden müssen, bis der Gesetzgeber ein dem heutigen Grundrechtsverständnis entsprechendes rechtsstaatliches (vgl. BVerfGE 37, 57 (65)) und sozialstaatliches (vgl. BVerfGE 35, 202 (235)) Strafvollzugsgesetz in Kraft gesetzt hat.
  • BVerfG, 27.03.1974 - 2 BvR 38/74

    Haftbefehl in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 691/75
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 ff.) und vom 29. Oktober 1975 (BVerfGE 40, 276 ff.) ausgeführt, daß Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen gleichwohl auch ohne gesetzliche Stütze für eine Übergangszeit hingenommen werden müssen, bis der Gesetzgeber ein dem heutigen Grundrechtsverständnis entsprechendes rechtsstaatliches (vgl. BVerfGE 37, 57 (65)) und sozialstaatliches (vgl. BVerfGE 35, 202 (235)) Strafvollzugsgesetz in Kraft gesetzt hat.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet zahlreiche Beispiele dafür, daß die Gefangenen ihre Rechte erforderlichenfalls mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzen können (vgl zB BVerfGE 33, 1 - Strafvollzug; 35, 300 - Wahlrecht; 40, 276 - St Pauli Nachrichten; 41, 329 - Postkarte mit rotem Motorrad; 42, 95 - Besuchsrecht der Ehefrau und Kinder; 42, 229 - Anzug aus der Habe).
  • BVerwG, 30.03.1995 - 11 B 29.95

    Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist - Beachtung der

    Für die Fristversäumung im Bereich des Strafbefehls- und Bußgeldverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen, wer eine ständige Wohnung habe und diese nur vorübergehend - z.B. während eines Urlaubs - nicht benutze, brauche für die Zeit seiner Abwesenheit grundsätzlich keine "besonderen" Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen (BVerfGE 25, 158 [BVerfG 21.01.1969 - 2 BvR 724/67]; 26, 315 [BVerfG 09.07.1969 - 2 BvR 753/68]; 34, 154 ; 35, 296 ; 37, 100 [BVerfG 02.04.1974 - 2 BvR 784/73]; 40, 88 ; 182 [BVerfG 29.01.1969 - 1 BvR 26/66]; 41, 332 [BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 691/75]; BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober 1992 - 2 BvR 805/91 - <NJW 1993, S. 847>).
  • BVerfG, 18.08.2021 - 2 BvR 2181/20

    Anhalten eines Briefs im Strafvollzug (Postkontrolle bei Gefangenen;

    a) Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit des Anhaltens eingehender Schreiben, die an Strafgefangene gerichtet sind, ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94 -, juris, Rn. 12 und vom 3. Dezember 2014 - 2 BvR 1956/13 -, juris, Rn. 2; vgl. auch BVerfGE 41, 329 ).
  • BVerfG, 03.12.2014 - 2 BvR 1956/13

    Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses - Zu den

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit von Beschränkungen eingehender Schreiben, die an Strafgefangene gerichtet sind, ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94, juris; vgl. auch BVerfGE 41, 329 ).
  • BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2651/94

    Einschränkungen des Briefverkehrs im Strafvollzug

    Seine Vorenthaltung berührt den Gefangenen jedoch in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. auch BVerfGE 41, 329 [331]).
  • OLG Naumburg, 19.09.2016 - 1 Ws (RB) 42/16

    Strafvollzug: Vorenthalten von Zeitungen und Zeitschriften

    Im Übrigen betraf der von ihm insoweit zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976, 2 BvR 691/75, zitiert nach juris, die Rechtslage vor Inkrafttreten des StVollzG, wohingegen für die Zeit danach anerkannt ist, dass unbeschriebene Postkarten nicht zum Schriftwechsel i.S.d. § 28 Abs. 1 StVollzG (jetzt § 38 Abs. 1 JVollzGB LSA) gehören (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 14. Dezember 2006, 5 Ws 480/06, 5 Ws 605/06, Rn. 18, m.w.N., zitiert nach juris).
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